Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Caritas Betriebs- und Werkstätten GmbH Geschäfts- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Für Verträge mit der Caritas Betriebs- und Werkstätten GmbH gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich anerkannt werden. Alle von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

3. Es findet neben diesen Bedingungen ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmen- oder Wohnsitz im Ausland hat.

§ 2 Angebote, Auftragsbestätigung, Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben und Liefermöglichkeiten – freibleibend und unverbindlich.

2.Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Vertreter oder Betriebsangehörigen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung, sofern nicht unmittelbar Lieferung bzw. Rechnungslegung erfolgt. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme bestätigter Mengen. Dies gilt auch für die Be- und Verarbeitung von Material unserer Auftraggeber.

3. Nachträgliche Auftragsänderungen und -ergänzungen auf Veranlassung des Auftraggebers berechtigten uns zur Änderung der dadurch beeinflussten Vertragskonditionen und bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Leistungsverweigerungsrecht bei Vermögensverschlechterung

1. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung in Folge mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, sind wir berechtigt, wegen der Lieferung der Ware ein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen und Vorkasse zu verlangen.

2. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Auftraggeber die Zahlung bewirkt oder hierfür eine ausreichende Sicherheit stellt.

3. Wir behalten uns vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber sich weigert, die durch Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintretende Gefährdung des Vertragszwecks durch Zug-um-Zug-Leistung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die bis dahin angefallenen Kosten werden berechnet und sind sofort fällig.

§ 4 Preise

1. Alle Preise verstehen sich in Euro.

2. Die Preise gelten ab Werk am Tag der Rechnungsstellung zuzüglich Fracht und Versandkosten, Versicherung, Verpackungskosten und der am Liefertag geltenden Mehrwertsteuer, sofern schriftlich nichts anders vereinbart wurde.

3. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren (Materialkosten, Löhne und sonstige für das Angebot relevanten Rechnungsgrößen) wesentlich, so werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung der Preise verständigen. 4. Kosten für nachträgliche Änderungen von Skizzen, Mustern, Proben und ähnlichem werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

§ 5 Gewerbliche Schutzrechte

Für Skizzen, Muster, Entwürfe und anderes, die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt oder in Auftrag gegeben wurden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum und das volle Verfügungsrecht gehen nach Bezahlung des Entgelts auf den Auftraggeber über.

§ 6 Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware bis Ende der Lieferfrist das Werk verlassen hat.

4. Bei nachträglicher Änderung sind wir an die ursprünglich zugesagte und bestätigte Lieferfrist nicht mehr gebunden. Ggf. ist eine neue Lieferfrist zwischen uns und dem Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren.

5. Ist die Einhaltung der Lieferfrist aufgrund von höherer Gewalt oder anderen Ereignissen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit ein. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere: Naturkatastrophen, Energiemangel, Epidemien, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, Arbeitskämpfe und behördliche Anordnungen, die nicht unserem Betriebsrisiko zuzurechnen sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Sollte die genannten Umstände unangemessen lang andauern, so sind sowohl wir als auch der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Sollte die Lieferung ganz unmöglich werden, werden wir von der Lieferverpflichtung frei.

6. In den Fällen der Lieferverzögerung und eines evtl. Rücktritts sowie der Lieferunmöglichkeit ist unsere Haftung gänzlich ausgeschlossen, es sei denn, die Lieferverzögerung oder Lieferunmöglichkeit beruht auf von uns zu vertretender grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

7. Bestellungen auf Abruf müssen innerhalb der vereinbarten Frist abgenommen werden. Die nach Ablauf dieser Frist noch nicht abgenommenen Mengen werden nach Ankündigung geliefert und berechnet.

§ 7 Verpackung und Versand

1. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers. Soweit der Auftraggeber keine genauen Weisungen erteilt, werden der Versandweg und das Transportmittel von uns nach bestem Wissen, ohne Gewähr für die getroffene Wahl und für günstige Fracht, bestimmt. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der jeweiligen Lieferung auf den Auftraggeber über. Verzögert sich die Absendung in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware vom Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

2. Wir haften für ordnungsgemäße und branchenübliche Verpackung. Unsere Haftung beschränkt sich jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Unsere Lieferungen an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der Ware geht erst bei vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über.

2. Unsere Lieferungen an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB erfolgen ausschließlich unter erweitertem Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller bereits im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen, Ersatzteilbestellungen vor.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln.

5. Machen Dritte Rechte hinsichtlich der Vorbehaltsware geltend, z. B. im Falle einer Pfändung, hat der Auftraggeber auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten einer ggf. erforderlich werdenden Intervention durch uns hat der Auftraggeber zu erstatten.

6. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns in Höhe der mit uns vereinbarten Faktura – Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

7. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. Werden Rechnungen aus laufender Lieferung mit Wechsel reguliert oder mit Schecks bezahlt, bleibt das Eigentum bis zur Einlösung der Papiere bei uns.

§ 9 Mängel / Gewährleistung

1. Die Gewährleistung ist bei Beanstandung von Mängeln unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Auftraggebers nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt.

2. Offensichtliche Mängel oder Transportschäden müssen innerhalb einer Frist von zwei Tagen gerügt werden.

3. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen.

4. Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber wahlweise Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung beträgt mindestens 4 Wochen. Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind fehlgeschlagen, wenn 3 Versuche nicht zur Behebung des Mangels zum Erfolg geführt haben.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise zu erwartenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

6. War die Reklamation unberechtigt und der Artikel mangel- und fehlerfrei, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber Versand- und Prüfkosten in Höhe von € 40, – in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren Aufwands und uns der Nachweis eines höheren Aufwands vorbehalten.

§ 10 Zahlung

1. Bei Lieferung gegen Rechnung sind Rechnungsbeträge spätestens mit Auslieferung der Ware fällig und spätestens 14 Tage nach diesem Zeitpunkt und Zugang der Rechnung zu zahlen. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Eine Bezahlung durch Wechsel bedarf besonderer Vereinbarungen. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln oder Schecks hat der Auftraggeber zu tragen und sofort in bar zu begleichen.

2. Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen durch Umstände, die auf einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers beruhen und uns erst nach Abschluss des Vertrages bekannt werden, hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen – auch im Falle einer Stundung zur Folge. Sollten in diesem Falle Wechsel noch nicht eingelöst sein, so haben wir dennoch sofortigen Anspruch auf Bezahlung.

§ 11 Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrecht

1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen unsere Zahlungsansprüche aufzurechnen. Es sei denn, die Forderungen des Auftraggebers sind unstreitig und rechtskräftig festgestellt.

2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, unseren Zahlungsansprüchen Rechte auf Zurückbehaltung, auch aus Mängelrügen entgegenzuhalten, es sei denn, sie resultieren aus demselben Vertragsverhältnis.

§ 12 Erfüllungsort / Gerichtsstand

1. Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag ist Eschweiler vereinbart.

2. Der Gerichtsstand wird allein am zuständigen Gericht für den Erfüllungsort vereinbart, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

§ 13 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.